Recht Teil 1 - AFCM - Amateurfunk Club Mostviertel

ÖVSV - LV3 ADL 311/312
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Recht Teil 1

AFU Kurs

Fragenkatalog für den Amateurfunkdienst
Prüfungsgegenstand Rechtliche Bestimmungen alle Klassen
Liste der Prüfungsfragen (Teil 1)

Teil 1    /  Teil 2



Frage 01:
Welche gesetzlichen Bestimmungen sind für den Amateurfunk maßgeblich?
Internationaler Fernmeldevertrag
                             
Radio Regulations
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Amateurfunkverordnung (AFV)
Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV)
Kundmachung betreffend jener Staaten, die Einwände gegen den AFU mit Österreich erhoben haben


Frage 02:
Was ist die ITU?
Internationale Fernmeldeunion ist eine Sonderorganisation der Vereinten Union (UN)

Ziele der ITU sind Abstimmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

In der Nutzung von Frequenzen und Zuweisung von Rufzeichen.

Frage 03:
Welche Zwecke verfolgt der internationale Fernmeldevertrag?
Aufrechterhaltung und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen. Entwicklung der technischen Fernmeldemittel. Normung der Schnittstellen.
Erhöhung der Leistungen bei gleichzeitiger Verbilligung des internationalen Fernmeldewesens.

Frage 04:
Welche Aufgaben hat das Radiocommunication Bureau?
Registrierung der den Ländern zugeteilten Frequenzen sowie deren internationale Anerkennung sowie die
Beratung der Mitglieder, besonders bei gestörte Frequenzen.

Frage 05:
Was ist die CEPT und welche Bedeutung hat sie?
Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen. (48 Mitglieder)

Die Beziehungen der Mitgliedsländer zu vertiefen und die Zusammenarbeit fördern sowie zur
Schaffung eines belebten Marktes beizutragen.

Frage 06:
Was ist die "Radio Regulations" und was regelt sie?
Radio Regulations ist Bestandteil des internationalen Fernmeldevertrages
.
Regelt die näheren Bestimmungen für die Praxis der Nachrichtenübermittlung.

Frage 07:
Definieren Sie den Begriff Funkanlage im Sinne des TKG?
Ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil durch den auf den zugewiesenen Frequenzen eine Ausstrahlung oder Empfang von Funkwellen stattfinden kann.

Ebenso elektrische Einrichtungen, die mittels Funkwellen die Funkkommunikation verhindern können.

Frage 08:
Erläutern Sie den Unterschied zwischen einem Telekommunikationsdienst und dem Amateurfunkdienst? (TKG §3)
Telekommunikationsdienst
= eine gewerbliche Dienstleistung (z.B. Nachrichtendienste,…)
Amateurfunkdienst = ein technisch-experimenteller Funkdienst (z.B. für die eigene Ausbildung, für technische Studien, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und insbesondere zur Durchführung  von Not- und Katastrophenfunkverkehr.

Frage 09:
Wann erlischt eine Bewilligung? (TKG §85)
Ablauf der bewilligten Zeit,
Durch Widerruf,
Durch Tod,
Erlöschen der Rechtspersönlichkeit oder
Verzicht des Bewilligungsinhabers.

Frage 10:
Was kann passieren, wenn Sie ohne oder ohne entsprechende Amateurfunkbewilligung Amateurfunk betreiben?
Eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 4000  bestraft.(TKG §109)

Frage 11:
Welche Funkanlagen sind bewilligungspflichtig, welche Art der Bewilligungen gibt es?
Alle Funkanlagen sind bewilligungspflichtig! Es gibt aber auch generelle Bewilligungen (GSM, CB, LPD, PMR usw.)
Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz, zur Änderung, zum Selbstbau sowie zur Einfuhr sofern
diese Amateurfunksendeanlagen für den Eigenbedarf bestimmt sind und zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen.
Als „vorübergehend“ gilt ein maximaler Zeitraum von 3 Monaten.

Frage 12:
Sie ändern den Standort Ihrer Funkanlage - was haben Sie zu tun?
Jede Standortänderung bedarf der vorherigen Bewilligung des zuständigen Fernmeldebüros.

Frage 13:
Was versteht man unter dem Aufsichtsrecht der Fernmeldebehörde über Telekommunikationsanlagen?

Da lt. TKG die Kommunikationsdienste der Aufsicht der Regulierungsbehörde unterliegen, haben die Organe
der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über Ersuchen
der Regulierungsbehörde im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in technischen Fragen,
Hilfe zu leisten.


Frage 14:
Ein Organ der Fernmeldebehörde will ihre Anlage überprüfen, was haben Sie zu tun?
Den Organen, ist zum diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu
vermuten ist, zu gestatten. Weiters sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlage und deren Betrieb zu geben.

Frage 15:
Welche Geheimhaltungspflichten hat man als Funkamateur?
Wenn mittels Funkempfangsanlagen Nachrichten „unbeabsichtigt“ empfangen werden, welche für den Benutzer der Anlage nicht bestimmt sind, darf der Inhalt der Nachricht und die Tatsache des Empfangs weder aufgezeichnet noch Unbefugten  mitgeteilt noch für irgendwelche Zwecke verwertet werden.
Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf eine andere Art zu vernichten.

Frage 16:
Was kann die Fernmeldebehörde machen, falls Sie einen anderen Funkdienst stören?
Es können Maßnahmen zum Schutz der gestörten Anlage angeordnet werden, welche nach den jeweiligen Umständen unter Vermeidung überflüssiger Kosten am zweckmäßsigsten sind.
Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden.

Frage 17:
Welche Gebühren müssen als Funkamateur entrichtet werden?
Zur Errichtung und Betrieb einer Amateurfunkstelle:

Leistungsstufe A -   100W € 1,45/mtl.

Leistungsstufe B -  200W € 2,91/mtl.

Leistungsstufe C -  400W € 4,36/mtl.

Leistungsstufe D - 1000W € 6,54/mtl.

Zur Errichtung und Betrieb einer Klubfunkstelle:unabhängig von der Sendeleistung € 6,54/mtl.

Frage 18:
Definieren Sie den Begriff Amateurfunkdienst?
Ein technisch-experimenteller Funkdienst, welcher von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, technische Studien, für den Verkehr der Funkamateure untereinander sowie  insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr betrieben wird.

Frage 19:
Definieren Sie den Begriff Funkamateur?
Eine Person
, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und sich aus persönlicher Neigung oder im öffentlichen Interesse mit der Funktechnik oder dem Funkbetrieb  befasst.

Frage 20:
Definieren Sie den Begriff "Amateurfunkstelle"?
Ein oder mehrere Sender oder Empfänger, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einen bestimmten Ort erforderlich sind. Auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über  die zugewiesenen Amateurfunkfrequenzen hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen.

Frage 21:
Definieren Sie den Begriff "Stationsverantwortlicher"?
Eine natürliche Person
, die von eine Verein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation bestimmt wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen und  Verordnungen der Gesetze verantwortlich ist.

Frage 22:
Definieren Sie den Begriff "Klubfunkstelle"?
Eine Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines
oder einer im öffentlichen Interesse tätigen
Organisation.

Frage 23:
Definieren Sie den Begriff "Bakensender"?
Eine an einem festen Standort errichtete automatische Amateurfunksendeanlage, welche zu Zwecken der Frequenzmessung, der Orientierung durch Peilung und der Erforschung der  Funkausbreitungsbedingungen dient.

Frage 24:
Definieren Sie den Begriff "Relaisfunkstelle"?
Eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.


Frage 24a:
Definieren Sie den Begriff "Remotefunkstelle"?
Eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.


Frage 25:
Darf Amateurfunk von Nichtamateuren abgehört werden?

Ja, darf von jedermann abgehört werden (SWL).

Frage 26:

Voraussetzungen zur Erlangung einer Amateurfunkbewilligung?
Die Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag einer Person zu erteilen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit
worden ist bzw. einem Verein, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen dessen Hauptwohnsitz
im Inland ist und vorherigen Voraussetzungen erfüllt.

Frage 27:
Wie und wo ist ein Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung zu stellen?
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und hat folgende Angaben des Antragstellers zu enthalten:
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Hauptwohnsitz
- den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle
- bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet in dem sie betrieben werden soll
- die angestrebte Leistungsstufe
- die angestrebte Bewilligungsklasse
- eventuelle besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle
Der Antrag ist beim für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Fernmeldebüro zu stellen.

Frage 28:
Was ist der Unterschied zwischen Rufzeichen und Sonderrufzeichen?
In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.
Dieses Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung und wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
Auf Antrag kann das Fernmeldebüro  für die Dauer eines besonderen Anlasses ein Sonderrufzeichen zuweisen. z.B: OE2008JWC - (Fussball EM 2008) oder OE16B (Papstbesuch)

Frage 29:
Wozu berechtigt die Amateurfunkbewilligung? (TKG §78a.)
Sie berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder
mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten, beweglicher Amateurfunkstellen im
gesamten Bundesgebiet und an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen im Bundesgebiet
mit einem maximalen Übergangszeitraum von 3 Monaten sowie zur Änderung bzw. Selbstbau (nur Klasse 1).
Einfuhr zum Eigenbedarf und zum vorübergehenden Besitz von längstens 3 Monaten von Funkanlagen,
die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen.

Frage 30:
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Aussendungen durchgeführt werden?
1) zugewiesener Frequenzbereich
2) festgesetzte Sendeart
3) je nach der Bewilligungsklasse und zugewiesenem Frequenzbereich zulässige Sendeleistung
4) festgesetzte Bandbreite
5) wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung während der gesamten Dauer der Aussendung
 persönlich anwesend ist (ausgenommen Relaisfunkstelle oder Bakensender).

Frage 31:
Wie ist der Amateurfunkverkehr abzuwickeln (Nachrichteninhalt)?
Der gesamte Funkverkehr - welcher nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden darf - ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
- Übertragungsversuche
- technische oder betriebliche Mitteilungen
- Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen

Frage 32:
Definieren den Begriff "Not- und Katastrophenfunkverkehr"?
Notfunkverkehr
 = die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle die selbst in Not ist, an einem
Notfall beteiligt oder Zeuge eines Notfalles ist und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.
Ein Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit eines Menschenlebens gefährdet erscheint.

Katastrophenfunkverkehr = die Übermittlung von Nachrichten die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr  

betreffen zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes und einer Funkstelle
einer Hilfe leistenden Organisation.






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